Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime können nach ständiger Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden, selbst wenn sie vor der Vorinstanz aus Unsorgfalt nicht geäussert wurden. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).