{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-3_2021-04-06.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/60652951-e9f3-42ae-8e6c-dd96938b4f99", "Checksum": "84fc306c616661207ad252f14622742e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderunterhalt; Rügeobliegenheit, Mitwirkungspflicht und Novenrecht im Berufungsverfahren; Einkommen Selbständigerwerbender – Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB; Art. 52 ZPO; Art. 234 i.V.m. Art. 219; Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. | Im Geltungsbereich der uneingeschr&auml;nkten Untersuchungs- und Offizialmaxime k&ouml;nnen nach st&auml;ndiger Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden, selbst wenn sie vor der Vorinstanz aus Unsorgfalt nicht ge&auml;ussert wurden. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. 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Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. April 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n6.9.2. Anders präsentiert sich die Situation im Zusammenhang mit den\nUnterhaltsbeiträgen für das im Jahr 2006 geborene Kind Y. Hierzu ist festzuhalten,\ndass die Unterhaltspflichten des Berufungsklägers im kantonsgerichtlichen\nVerfahren bekannt waren. So hatte die Berufungsbeklagte erstmals bei\nKlageerhebung vorgebracht, der Berufungskläger zahle bereits für seinen\nerstgeborenen Sohn Y. Unterhalt, der dannzumal in B._____ lebte und 13 Jahre\nalt war. Die konkreten Unterhaltsbeiträge wurden sodann (wiederum von der\nBerufungsbeklagten) unter Beilage der Unterhaltsvereinbarung vom 19. Dezember\n2006 mit der Kindsmutter Z. belegt. Daraus geht hervor, dass sich der\nBerufungskläger am 12. Dezember 2006 u.a. verpflichtete, für das Kind Y., welches\ner am 29. September 2006 anerkannt hatte, von dessen 7. bis zum vollendeten 12.\nAltersjahr Fr. 750.– sowie vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit bzw. bis zum\nAbschluss einer ordentlichen Erstausbildung Fr. 850.– im Monat zu bezahlen.\nWeiter wurden in den gerichtlich beigezogenen Veranlagungsprotokollen des\nBerufungsklägers Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 9'000.– pro Jahr (Fr. 750.–\n\n6\n2021\n\npro Monat) ausgewiesen, worauf der Vertreter der Berufungsbeklagten\nausdrücklich Bezug nahm unter Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung\nder Geschwister.\n\n6.9.3. Die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach zur \"angeblichen\" weiteren\nUnterhaltsverpflichtung \"sämtliche Angaben\" fehlten, ist folglich aktenwidrig. Dem\nBerufungskläger ist zwar vorzuwerfen, dass er seine Unterhaltspflicht bzw. die\nUnterhaltszahlungen nicht bereits im kantonsgerichtlichen Verfahren dargelegt\nhatte. Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht, zumal es darum ging, einen\nSachverhalt aufzuklären, mit dem er am besten vertraut ist (vgl. BGE 140 I 285\nE. 6.3.1 S. 299). Das ändert jedoch nichts daran, dass Unterhaltsbeiträge an\nunmündige Kinder zum Notbedarf des Unterhaltspflichtigen gehören und das\nGericht entscheidwesentliche Elemente von sich aus in Betracht ziehen muss,\nwenn es wie vorliegend davon Kenntnis hat (vgl. E. 5.1.2). Das Kantonsgericht begründete nicht, weshalb es die aktenkundige Unterhaltspflicht des\nBerufungsklägers anzweifelte. Weiter unterstellte es ihm auch nicht, die in den\nVeranlagungsprotokollen angegebenen Unterhaltsbeiträge tatsächlich nicht\nüberwiesen zu haben. Unter diesen Umständen bestand keine Veranlassung, den\nBerufungskläger zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge aus seinem Freibetrag zu\nbezahlen. Dieses Vorgehen ist weder mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Eltern\ngemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den Unterhalt des Kindes\nzu sorgen haben (Art. 276 Abs. 2 ZGB), noch wird dabei berücksichtigt, dass sich\nder Unterhaltsbeitrag nach den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung\nsowie Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (Art. 285 ZGB). Die Rüge des\nBerufungsklägers ist daher begründet. Allerdings ist festzustellen, dass der\nBerufungskläger gemäss eigenen Vorbringen weiterhin Fr. 750.– Unterhalt bezahlt,\nobwohl das Kind Y. bereits das 13. Altersjahr erreicht hat.\n\n7\n"}