{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-3_2021-04-06.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/60652951-e9f3-42ae-8e6c-dd96938b4f99", "Checksum": "84fc306c616661207ad252f14622742e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderunterhalt; Rügeobliegenheit, Mitwirkungspflicht und Novenrecht im Berufungsverfahren; Einkommen Selbständigerwerbender – Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB; Art. 52 ZPO; Art. 234 i.V.m. Art. 219; Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. | Im Geltungsbereich der uneingeschr&auml;nkten Untersuchungs- und Offizialmaxime k&ouml;nnen nach st&auml;ndiger Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden, selbst wenn sie vor der Vorinstanz aus Unsorgfalt nicht ge&auml;ussert wurden. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. 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Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. April 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nSind die Angaben zur Höhe des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder\ndie beigebrachten Belege nicht überzeugend – etwa weil Gewinn- und\nVerlustrechnung fehlen – kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden.\nDiese widerspiegeln die effektiv von dem Unternehmen bezogenen geldwerten\nLeistungen und können gleichsam als Gewinnvorbezug während des\nGeschäftsjahrs aufgefasst werden. Sie ergeben sich einerseits aus dem Bedarf für\nden Lebensunterhalt und andererseits aus einer Schätzung des zu erwartenden\nJahresgewinns. Entsprechen die Privatbezüge dem erzielten Gewinn, wurde der\ngesamte Gewinn aus der Unternehmung abgezogen. Erreichen die Privatbezüge\nden erzielten Gewinn nicht, kann dies zur Bildung von Reserven führen, während\nüber den Gewinn hinausgehende Privatbezüge auf die Auflösung von Reserven\nhindeuten. Hieraus folgt insbesondere, dass nicht ohne Weiteres von sinkendem\nEinkommen auszugehen ist, wenn die Privatbezüge hinter dem Nettogewinn\nzurückbleiben. Dementsprechend kann ebenso wenig allein deshalb ein\ngestiegenes Einkommen angenommen werden, weil die Privatbezüge den\nbilanzierten Nettogewinn übersteigen. Damit auf die Privatbezüge abgestellt\nwerden kann, müssen vielmehr (weitere) Indizien dafür vorliegen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt und dieses\ndeshalb nicht auf der Grundlage der Bilanz ermittelt werden kann (zum Ganzen:\nBGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.2.4 mit Verweis auf BGE 143 III 617\nE. 5.4.2).\n\n[…]\n\n6.9. Im Zusammenhang mit seinem eigenen Bedarf rügt der Berufungskläger,\ndas Kantonsgericht habe zu Unrecht seine Unterhaltszahlungen an sein weiteres\n\n5\n2021\n\n(älteres) Kind nicht berücksichtigt. Als Beweismittel legt er u.a. einen Kontoauszug\nins Recht, worauf ein Dauerauftrag in Höhe von Fr. 750.– zugunsten von Z., der\nMutter seines Kindes Y., ersichtlich ist. Weiter beziffert der Berufungskläger seine\nKrankenkassenprämien mit Fr. 444.– sowie die Steuerausgaben mit Fr. 250.– im\nMonat. Bezüglich seiner Wohnkosten hält der Berufungskläger fest, diese würden\n\"mindestens Fr. 1'000.– im Monat\" betragen.\n\n6.9.1. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des\nvorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des\nerstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter\nBeanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415 mit Hinweisen). Wie dargelegt\nhat der Berufungskläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Geltungsbereich der\nunbeschränkten Untersuchungsmaxime bei der Ermittlung des wesentlichen\nSachverhalts mitzuwirken und das Gericht auf erhebliche Tatsachen hinzuweisen.\nDies gilt auch, wenn Noven vorgebracht werden (vgl. vorstehende E. 5.1.2 und\n5.2). Es genügt daher nicht, wenn wie vorliegend lediglich ein neuer\nPrämienausweis eingereicht und angebliche Steuerausgaben bzw.\nMindestwohnkosten genannt werden, ohne dass diese näher begründet werden.\nNamentlich fehlt es gänzlich an einer Bezugnahme auf die vom Kantonsgericht\nermessensweise festgelegten Bedarfspositionen. Entsprechend kann auch nicht\nnachvollzogen werden, ob bzw. für welche Berechnungsperiode diese neuen\nBeträge beansprucht werden. Mangels substantiierter bzw. begründeter Rügen\ngegen die Feststellungen des Kantonsgerichts besteht daher auch im\nAnwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime keine\nVeranlassung, auf diese Bedarfspositionen zurückzukommen.\n\n"}