{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-3_2021-04-06.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/60652951-e9f3-42ae-8e6c-dd96938b4f99", "Checksum": "84fc306c616661207ad252f14622742e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderunterhalt; Rügeobliegenheit, Mitwirkungspflicht und Novenrecht im Berufungsverfahren; Einkommen Selbständigerwerbender – Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB; Art. 52 ZPO; Art. 234 i.V.m. Art. 219; Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. | Im Geltungsbereich der uneingeschr&auml;nkten Untersuchungs- und Offizialmaxime k&ouml;nnen nach st&auml;ndiger Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden, selbst wenn sie vor der Vorinstanz aus Unsorgfalt nicht ge&auml;ussert wurden. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. 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Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. April 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nergänzen bzw. zu vervollständigen (vorstehende E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2\nS. 415 mit Hinweisen). Die Parteien haben auch in Kinderbelangen Beweismittel\nzu nennen und Beweis zu führen. Das unbeschränkte Novenrecht entbindet daher\nnicht von der Pflicht, neue Sachverhaltselemente substantiiert unter Nennung der\nkonkreten Beweismittel in den Prozess einzuführen und nicht einfach die eigene\nSichtweise der Umstände darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen.\nDabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Obliegenheit, um den Nachteil der\nBeweislosigkeit abzuwenden; eine (subjektive) Beweisführungslast trifft die\nParteien nicht (BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5; vgl. zum Ganzen:\nMazan/Steck, BSK ZPO, Art. 296 N. 12 f., S. 1770 f., und\nBaumgartner/Dolge/Markus/Spühler, 5. Kapitel § 25, N. 37, S. 112 f.).\n\n5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein unbeschränktes\nNovenrecht gilt. Soweit der Berufungskläger neue Tatsachen und Beweismittel\nbegründet vorgebracht und den Zusammenhang mit den im Rechtsmittel\nerhobenen Beanstandungen dargelegt hat, handelt es sich erkennbar um\nentscheidwesentliche Umstände, denen das Obergericht im Rahmen seiner Pflicht\nzur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachgehen muss. Entsprechend\nsind die so vorgebrachten Noven unabhängig von einer allfälligen Verletzung der\nAufklärungspflicht über die Säumnisfolgen nach Art. 234 ZPO zu berücksichtigen.\nNamentlich kann offenbleiben, ob der Berufungskläger aufgrund der gescheiterten\nEinigungsverhandlung bei der KESB im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO mit\nder Zustellung von Schreiben und der Vorladung des Kantonsgerichts rechnen\nmusste, d.h. ob bereits das Schlichtungsverfahren bei der KESB vorliegend ein\nProzessrechtsverhältnis begründete. Der Berufungskläger macht immerhin auch\nnicht geltend, vom Verfahren keine Kenntnis gehabt zu haben.\n\n5.4. Allerdings sind zufolge des unbeschränkten Novenrechts auch die von der\nBerufungsbeklagten neu eingereichten Urkunden zu berücksichtigen. Entgegen\nder Ansicht des Berufungsklägers sind diese nicht verspätet.\n\n[Es folgt die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers gestützt auf die\nneuen Behauptungen und Unterlagen zu seinem Einkommen aus selbständiger\nTätigkeit.]\n\n6.3.2. Das Einkommen einer selbständigerwerbenden Person bestimmt sich\ngrundsätzlich nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als\nVermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des\nlaufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn\nin einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil\nbei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen\nUnternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der\nGewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der\n4\n2021\n\nLeistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen.\nUm ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um\nEinkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das\nDurchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre\nabgestellt werden. Auf diese Weise kann die Einkommensberechnung vereinfacht\nund gleichzeitig eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen\nlängeren Zeitraum erreicht werden. Die diesbezüglich resultierende Vereinfachung\nder Einkommensberechnung ist zulässig. Auffällige, d.h. besonders gute oder\nbesonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht\nbleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des\nletzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch\nAufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten\nRückstellungen und Privatbezügen (zum Ganzen: BGE 143 III 617 E. 5.1 S. 620;\nBGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2; BGer 5A_125/2020 vom\n31. August 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).\n\n"}