{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-3_2021-04-06.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/60652951-e9f3-42ae-8e6c-dd96938b4f99", "Checksum": "84fc306c616661207ad252f14622742e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderunterhalt; Rügeobliegenheit, Mitwirkungspflicht und Novenrecht im Berufungsverfahren; Einkommen Selbständigerwerbender – Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB; Art. 52 ZPO; Art. 234 i.V.m. Art. 219; Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. | Im Geltungsbereich der uneingeschr&auml;nkten Untersuchungs- und Offizialmaxime k&ouml;nnen nach st&auml;ndiger Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden, selbst wenn sie vor der Vorinstanz aus Unsorgfalt nicht ge&auml;ussert wurden. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. 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Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. April 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im\nBerufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht\nwerden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht\nwerden konnten.\n\n5.1.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist Kindesunterhalt. Es\ngilt die Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und\n3 ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und nicht\nan die Parteianträge gebunden ist. Dies hat zur Folge, dass neue Tatsachen und\nBeweismittel im Berufungsverfahren selbst dann noch vorgebracht werden\nkönnen, wenn sie vor der Vorinstanz aus Unsorgfalt nicht geäussert wurden, d.h.\ndie Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGer 5A_800/2019\n\n2\n2021\n\nvom 9. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; BGE 144\nIII 349 E. 4.2.1 S. 351 f.; BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.3.5 mit\nHinweisen). Einzig im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und im\nEheschutzverfahren gelten strengere Voraussetzungen an den Sorgfaltsmassstab\nder Prozessführung (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f. = Pra 2019 Nr. 88\nE. 4.2.1; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.5).\n\n5.1.2. Zwar haben die Parteien auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten\nUntersuchungsmaxime bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts\nmitzuwirken (BGer 5A_743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2 mit Hinweisen).\nSodann ist das allgemeine Gebot zu beachten, im Verfahren nach Treu und\nGlauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Ungeachtet dessen ist das Gericht jedoch\nverpflichtet, alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die\nentscheidwesentlich sind. Es hat mithin alle rechtserheblichen Umstände, die sich\nim Verlauf des Verfahrens ergeben, unabhängig von den Anträgen der Parteien zu\nerheben und zu berücksichtigen, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf\nBezug nehmen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni\n2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGer 5A_242/2019 vom 27. September 2019\nE. 3.2.1; vgl. auch Sébastien Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, Rz. 905, S. 336).\n\n5.2. Trotz des unbeschränkten Novenrechts der Parteien ist die Pflicht des\nGerichts zur Beweisabnahme von Amtes wegen nicht schrankenlos (BGE 130 III\n180 E. 3.2 S. 183 f.). Das Obergericht als kantonale Rechtsmittelinstanz wendet\ndas Recht nur innerhalb des Rahmens von Amtes wegen an, der durch die mit dem\nRechtsmittel erhobenen Beanstandungen vorgegeben ist. Bei der Frage, ob\nweitere Beweise abzunehmen sind, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu.\nEntscheidend ist, ob das Wohl des Kindes weitere Abklärungen erfordert, wobei\neine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen ist (BGE 138\nIII 374 E. 4.3.1 und 4.3.2 S. 375 f.; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, mit Grundzügen des internationalen\nZivilprozessrechts, 10. A., Bern 2018, 10. Kapitel § 44, N. 93 S. 271). Das Gericht\nkann folglich auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es über\ngenügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (BGE 130 III\n734 E. 2.2.3 S. 735; Mazan/Steck, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Basel 2017 [BSK\nZPO], Art. 296 N. 17, S. 1772). Dies gilt umso mehr im Rechtsmittelverfahren,\nwenn bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Die Rechtsmittelinstanz ist –\nabgesehen von offensichtlichen Mängeln – nicht gehalten, von sich aus, d.h. ohne\nkonkrete Beanstandungen, die Beweisabnahme bzw. das Beweisergebnis der\nVorinstanz zu hinterfragen und durch eigene Sachverhaltserforschungen zu\n\n3\n2021\n\n"}