{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-3_2021-04-06.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/60652951-e9f3-42ae-8e6c-dd96938b4f99", "Checksum": "84fc306c616661207ad252f14622742e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 06.04.2021 10/2020/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderunterhalt; Rügeobliegenheit, Mitwirkungspflicht und Novenrecht im Berufungsverfahren; Einkommen Selbständigerwerbender – Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB; Art. 52 ZPO; Art. 234 i.V.m. Art. 219; Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. | Im Geltungsbereich der uneingeschr&auml;nkten Untersuchungs- und Offizialmaxime k&ouml;nnen nach st&auml;ndiger Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden, selbst wenn sie vor der Vorinstanz aus Unsorgfalt nicht ge&auml;ussert wurden. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. 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Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umst&auml;nde, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuf&uuml;hren. Trotz uneingeschr&auml;nkter Untersuchungsmaxime gen&uuml;gt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umst&auml;nde darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3).\nDas Einkommen einer selbst&auml;ndigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Verm&ouml;gensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgem&auml;ssen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur H&ouml;he des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht &uuml;berzeugend, kann auf die get&auml;tigten Privatbez&uuml;ge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. April 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2021\n\nKinderunterhalt; Rügeobliegenheit, Mitwirkungspflicht und Novenrecht im\nBerufungsverfahren; Einkommen Selbständigerwerbender – Art. 276 Abs. 2\nund Art. 285 ZGB; Art. 52 ZPO; Art. 234 i.V.m. Art. 219; Art. 296 Abs. 1 und 3 und\nArt. 317 Abs. 1 ZPO\n\nIm Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime\nkönnen nach ständiger Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden, selbst wenn sie vor der Vorinstanz aus\nUnsorgfalt nicht geäussert wurden. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1).\n\nNeue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuführen. Trotz uneingeschränkter Untersuchungsmaxime genügt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umstände darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen\n(E. 5.2 und E. 6.9.3).\n\nDas Einkommen einer selbständigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel\nnach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn oder\nals Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur Höhe des so verstandenen Einkommens nicht\nglaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht überzeugend, kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden (E. 6.3.2).\n\nOGE 10/2020/3 vom 6. April 2021\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nA. und B. sind die unverheirateten und seit 1. November 2017 getrennt lebenden,\ngemeinsam sorgeberechtigten Eltern des 2013 geborenen C. Am 20. November\n2017 gelangte A. an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons\nSchaffhausen (KESB) und beantragte die Regelung des Kindesunterhalts.\nNachdem ein Einigungsversuch bei der KESB wegen Nichterscheinens von B.\ngescheitert war, reichte A. beim Kantonsgericht Schaffhausen eine Unterhaltsklage\nein, wobei sie ab dem Zeitpunkt der Trennung am 1. November 2017 Unterhalt für\nC. beantragte.\n\nB. blieb in der Folge der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und reichte auch\ndie vorgängig vom Kantonsgericht eingeforderten Unterlagen nicht ein. A. stellte\nanlässlich der Hauptverhandlung bezifferte Anträge auf Bar- und\n1\n2021\n\nBetreuungsunterhalt für C. Das Kantonsgericht forderte im Anschluss an die\nHauptverhandlung bei der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons\nSchaffhausen die letzten drei definitiven Veranlagungsmitteilungen inklusive\nSteuerveranlagungsprotokolle von B. ein. Zu diesen Belegen liess sich wiederum\nnur A. vernehmen.\n\nAm 22. Mai 2019 erliess das Kantonsgericht ein Urteil ohne schriftliche\nBegründung im Dispositiv, worin es B. zu indexierten Barunterhaltszahlungen für\nC. verpflichtete, zahlbar ab Trennungszeitpunkt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum\nAbschluss einer Ausbildung, längstens bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit\nvon C.\n\nAuf Antrag des inzwischen anwaltlich vertretenen B. spedierte das Kantonsgericht\nam 29. Januar 2020 das begründete Urteil. B. erhob dagegen Berufung an das\nObergericht und verlangte die Festlegung wesentlich tieferer Unterhaltsbeiträge\nsowie die Korrektur der festgehaltenen finanziellen Verhältnisse. Eventualiter sei\ndie Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen.\n\nDas Obergericht hiess die Berufung mit Beschluss vom 6. April 2021 teilweise gut\nund wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das\nKantonsgericht zurück.\n\nAus den Erwägungen\n\n5. Der Berufungskläger bringt vor, die Säumnisfolgen von Art. 234 i.V.m.\nArt. 219 ZPO seien ihm nicht angedroht worden, weshalb das Kantonsgericht\nseinem Entscheid nicht einfach die Vorbringen der Berufungsbeklagten habe\nzugrunde legen dürfen. Er könne daher die versäumten Handlungen nachholen\nund sei vor Berufungsinstanz mit sämtlichen (echten und unechten) Noven zu\nhören.\n\n"}