Rey/Strebel, Art. 670 N. 5, S. 1189 f.). Dies wird jedoch mit der dauernden Zweckverfolgung – d.h. der Abgrenzung der Grundstücke – begründet, womit die entsprechende Einschränkung bei einer analogen Anwendung von Art. 670 ZGB auf Grenzpflanzen, die nicht der Abgrenzung zweier Grundstücke dienen, nicht zur Anwendung gelangt. Das Kantonsgericht hat somit zu Recht in Anwendung von Art. 650 f. ZGB die Aufhebung des Miteigentums und die Teilung der streitbetroffenen Tanne angeordnet. 10