6.3. Das Kantonsgericht hat die Widerklage des Berufungsklägers somit zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das vom Berufungskläger eventualiter gestellte Rechtsbegehren auf Zuweisung des Eigentums am Boden "insoweit, als die Tanne auf dem Grundstück A. steht", ohne weitere Umschreibung der zuzuweisenden Landfläche die Anforderungen an ein genügend bestimmtes Rechtsbegehren erfüllt (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619).