Hecke. Weiter liegt zumindest hinsichtlich des Baumstamms zwar kein unwesentlicher, aber im Verhältnis zum gesamten Stamm doch geringer Grenzübertritt der Tanne vor. Dies relativiert sich jedoch dadurch, dass die Baumkrone bei einem Grenzbaum jeweils naturgemäss zu einem wesentlich grösseren Anteil über die Grenze ragt. Zu berücksichtigen ist auch der Wurzelbestand im Boden des Grundstücks der Berufungsbeklagten, der mit einer Zuweisung nach Art. 674 Abs. 3 ZGB perpetuiert und inskünftig ebenfalls zunehmen würde.