So erscheint namentlich ein "Rückbau" der Tanne, d.h. deren Fällung, anders als bei baulichen Vorrichtungen nicht besonders aufwändig, zumal die Kosten für eine Fällung unbestrittenermassen weniger als Fr. 5'000.– betragen würden. Die Integrität der Bauten auf dem Grundstück des Berufungsklägers würde von einer Beseitigung der Tanne nicht tangiert.