5.3. Zu prüfen bleibt, ob das Kantonsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Miteigentumsvermutung nach Art. 670 ZGB nicht widerlegt worden ist. Der Berufungskläger setzt sich hierzu mit zwei vom Kantonsgericht zitierten Literaturstellen auseinander. Besondere Umstände, welche zur Widerlegung der Miteigentumsvermutung führen würden (z.B. rechtsgeschäftliche Abrede oder Ortsgebrauch; vgl. Rey/Strebel, Art. 670 N. 6 f., S. 1190), macht er in diesem Zusammenhang jedoch nicht geltend.