geht bei Vorrichtungen auf der Grenze von einer Miteigentumsvermutung aus, ohne dass es dabei eine Grenzfunktion solcher Vorrichtungen ausdrücklich voraussetzt (Art. 94a Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 [EG ZGB, SHR 210.100]). Mit der Lehre und kantonalen Rechtsprechung ist nach dem Gesagten auf Grenzpflanzen die Regelung in Art. 670 ZGB analog anzuwenden. Ob dabei ein Baum zu einem wesentlichen Teil über die Grenze hinausragt (vgl. OGer AG vom 1. Juni 1990, AGVE 1990 Nr. 1, E. 3a), stellt kein taugliches Kriterium zur (analogen) Anwendung von Art. 670 ZGB dar.