Eigentum daran hat als Ganzes der entsprechende Grundeigentümer, auch wenn sich Wurzeln in einem benachbarten Grundstück befinden sollten und/oder oberirdische Pflanzenteile auf ein Nachbargrundstück überragen (OGer ZH PP180007 vom 27. September 2018 E. III.2.3; Roos, S. 9 ff.). Steht eine Pflanze demgegenüber direkt auf der Grenze zweier Grundstücke, enthält das ZGB – anders als etwa das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland vom 18. August 1896 (vgl. §§ 921 und 923 BGB) – keine besondere Norm, welche das Eigentum an solchen Grenzpflanzen regelt.