Sodann trifft zwar zu, dass aus der Grenzfeststellung nicht ersichtlich ist, auf welcher Höhe der Grenzübertritt im Umfang von 30 cm bestehen soll, wenn auch das Amt für Geoinformation immerhin festhält, der Baumstamm (mithin nicht etwa der Wurzelstock) stehe ca. 30 cm auf dem betreffenden Grundstück. Anhand der Grenzfeststellung des Amts für Geoinformation und der Fotografien ist erstellt, dass die streitbetroffene Tanne zu einem gewissen Teil beim Heraustreten aus dem Boden ins Grundstück der Berufungsbeklagten hineinragt. Damit hat das Kantonsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Tanne um einen Grenzbaum handelt.