Die Berufungsbeklagten weisen zudem zu Recht darauf hin, dass der zweite Messpunkt nicht "im Feld liegend" sei, sondern auf die Gebäudeecke der Liegenschaft des Berufungsklägers falle und damit ohne Weiteres verifizierbar sei. Sodann trifft zwar zu, dass aus der Grenzfeststellung nicht ersichtlich ist, auf welcher Höhe der Grenzübertritt im Umfang von 30 cm bestehen soll, wenn auch das Amt für Geoinformation immerhin festhält, der Baumstamm (mithin nicht etwa der Wurzelstock) stehe ca. 30 cm auf dem betreffenden Grundstück.