179 N. 9, S. 1454 f.). Dies kann jedoch offenbleiben, da der Berufungskläger keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellung des Grenzübertritts aufzuzeigen vermag. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers hat sich das Amt für Geoinformation insbesondere nicht auf die Erhebung eines Grenzpunkts beschränkt, sondern hat ausdrücklich festgestellt, es habe die Grenze kontrolliert. Die Berufungsbeklagten weisen zudem zu Recht darauf hin, dass der zweite Messpunkt nicht "im Feld liegend" sei, sondern auf die Gebäudeecke der Liegenschaft des Berufungsklägers falle und damit ohne Weiteres verifizierbar sei.