er sich dabei sinngemäss auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung von Privatgutachten berufen sollte (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437), ist diese nicht anwendbar. Das Amt für Geoinformation handelte bei seiner Grenzfeststellung nicht als Beauftragte im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses für den Berufungsbeklagten, sondern erliess eine amtliche Feststellung im Rahmen seines öffentlichen Auftrags. Entsprechend hatte auch der Berufungskläger selbst die Einholung einer Messurkunde beim Amt für Geoinformation als Beweis beantragt.