4. In der Sache rügt der Berufungskläger zunächst, dass das Kantonsgericht zu Unrecht festgestellt habe, dass es sich bei der streitbetroffenen Tanne um einen Grenzbaum handle. 4.1. Ein Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (OGer AG vom 1. Juni 1990, AGVE 1990 Nr. 1, E. 3a; Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 125). Zu prüfen ist mithin, ob die auf dem Grundstück des Berufungsklägers gepflanzte Tanne auch auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten steht.