vorliegend auch (allfällige) Wertsteigerungen oder -minderungen an den beiden benachbarten Grundstücken nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr der Wert der Tanne, die beseitigt werden soll. Wenn das Kantonsgericht bei seiner Schätzung von Fr. 15'000.– über die Beseitigungskosten der Tanne von Fr. 5'000.– einen Mehrwert für das klägerische Grundstück und damit letztlich den Mittelwert zwischen den Streitwertangaben der Parteien angenommen hat, ist dies angesichts der Schwierigkeiten der Schätzung des Wertes des Baumes und lediglich pauschaler Angaben der Parteien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Streitwert der klägerischen Rechtsbegehren wurde die Klage somit zu Recht