91 Abs. 1 ZPO), d.h. deren Interesse an der Beseitigung des Baumes, welches sie mit Fr. 5'000.– bezifferten. Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren kein darüber hinausgehendes Interesse am Bestehenbleiben des Baumes geltend gemacht, sondern die "Kosten des Baumes" – ohne nähere Angaben und Beweismittel – auf mindestens Fr. 25'000.– beziffert. Unklar bleibt damit, ob der Berufungskläger dabei von den Kosten für eine Neupflanzung eines Baumes im gleichen Alter oder vom reinen Interessenwert an der Beibehaltung der bestehenden Tanne ausging. Die Kosten für eine Neupflanzung wären jedenfalls nicht massgeblich, da diese nicht Gegenstand der Rechtsbegehren bildet.