Das Kantonsgericht hat bei seiner Streitwertbemessung demgegenüber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu nachbarrechtlichen Immissionsstreitigkeiten bei Pflanzen im Grenzbereich abgestellt. Demnach ist für die Bestimmung des Streitwerts der Wert massgebend, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen beseitigt würden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (BGer 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4). Da die Parteien dazu keine Angaben gemacht hatten, schätzte das Kantonsgericht den Streitwert ermessensweise auf Fr. 15'000.–.