2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Berufungsbeklagten den Streitwert mit maximal Fr. 5'000.– beziffert, entsprechend den mutmasslichen Kosten für das Fällen des Baumes. Demgegenüber ging der Berufungskläger von einem Streitwert von mindestens Fr. 25'000.– aus, welcher den Kosten des Baumes entspreche und nicht dessen Fällung; zur Bestimmung des Streitwerts machte der Berufungskläger keine substantiierten Ausführungen, sondern verlangte eine gerichtliche Expertise. Das Kantonsgericht hat bei seiner Streitwertbemessung demgegenüber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu nachbarrechtlichen Immissionsstreitigkeiten bei Pflanzen im Grenzbereich abgestellt.