2.1. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ist die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im vereinfachten Verfahren zuständig (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert, um den prozessiert wird (BGE 146 III 113 E. 3.2 S. 115). Er wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).