X. und Y. (Berufungskläger) reichten beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage im vereinfachten Verfahren gegen Z. (Berufungsbeklagte) ein und beantragten insbesondere, das an der Tanne bestehende Miteigentum aufzuheben und die gerichtliche Fällung der Tanne anzuordnen. Z. beantragte die Abweisung der Klage und verlangte mit Widerklage die Einräumung eines Überbaurechts insofern, als die Tanne auf das Grundstück B. überragt, und eventualiter die Zuweisung des Bodens zu Eigentum, auf welchem die Tanne steht. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut und wies die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil erhob Z. Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Berufung abwies.