Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien über den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu schätzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2). Ein Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).