{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-15_2022-09-26.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9743f428-dba7-424d-9ea8-7e3e05644428", "Checksum": "52f1f46f4ffae1e11c3775a6d12f4473"}, "Scrapedate": "2025-10-08", "Num": ["10/2020/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 26.09.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 26.09.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 26.09.2022 10/2020/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden – Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\n&nbsp;\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\n&nbsp;\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\n&nbsp;\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1963", "Zeit UTC": "08.10.2025 02:16:11", "Checksum": "60725613559a2c5fc5c4dd76948381cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 26.09.2022 10/2020/15\nRegeste:\nMiteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden – Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\n&nbsp;\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\n&nbsp;\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\n&nbsp;\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n6.3. Das Kantonsgericht hat die Widerklage des Berufungsklägers somit zu\nRecht abgewiesen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das vom Berufungskläger eventualiter gestellte Rechtsbegehren auf Zuweisung des Eigentums\nam Boden \"insoweit, als die Tanne auf dem Grundstück A. steht\", ohne weitere\nUmschreibung der zuzuweisenden Landfläche die Anforderungen an ein genügend bestimmtes Rechtsbegehren erfüllt (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619).\n\n7. Zufolge Abweisung der Widerklage hat das Kantonsgericht schliesslich in\nGutheissung der Klage nach Art. 650 ZGB das Miteigentum der streitbetroffenen\nTanne aufgehoben und nach Art. 651 ZGB deren Teilung angeordnet. Soweit sich\nder Berufungskläger mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,\nist keine konkrete Rüge ersichtlich. In anderem Zusammenhang machte er jedoch\ngeltend, die allgemeinen Regelungen des Miteigentums im Sinne von Art. 646 ff.\nZGB würden auf die Tanne nicht zur Anwendung gelangen, da es sich um unselbstständiges Miteigentum handle. Tatsächlich vertritt die Lehre die Ansicht,\ndass bei Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke im Sinne von Art. 670\nOR grundsätzlich kein Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums nach Art. 650\nZGB folgt (Haab, Art. 650/651 N. 4, S. 154, und Art. 670 N. 9, S. 331; Meier-Hayoz,\nBerner Kommentar, ZGB, Grundeigentum I, Art. 655 – 679, Art. 670 N. 18, S. 273;\n\n9\n2022\n\nRey/Strebel, Art. 670 N. 5, S. 1189 f.). Dies wird jedoch mit der dauernden Zweckverfolgung – d.h. der Abgrenzung der Grundstücke – begründet, womit die entsprechende Einschränkung bei einer analogen Anwendung von Art. 670 ZGB auf\nGrenzpflanzen, die nicht der Abgrenzung zweier Grundstücke dienen, nicht zur\nAnwendung gelangt. Das Kantonsgericht hat somit zu Recht in Anwendung von\nArt. 650 f. ZGB die Aufhebung des Miteigentums und die Teilung der streitbetroffenen Tanne angeordnet.\n\n10\n"}