{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-15_2022-09-26.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9743f428-dba7-424d-9ea8-7e3e05644428", "Checksum": "52f1f46f4ffae1e11c3775a6d12f4473"}, "Scrapedate": "2025-10-08", "Num": ["10/2020/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 26.09.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 26.09.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 26.09.2022 10/2020/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden – Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\n&nbsp;\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\n&nbsp;\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\n&nbsp;\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1963", "Zeit UTC": "08.10.2025 02:16:11", "Checksum": "60725613559a2c5fc5c4dd76948381cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 26.09.2022 10/2020/15\nRegeste:\nMiteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden – Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\n&nbsp;\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\n&nbsp;\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\n&nbsp;\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.3. Zu prüfen bleibt, ob das Kantonsgericht zu Recht davon ausgegangen ist,\ndass die Miteigentumsvermutung nach Art. 670 ZGB nicht widerlegt worden ist.\nDer Berufungskläger setzt sich hierzu mit zwei vom Kantonsgericht zitierten Literaturstellen auseinander. Besondere Umstände, welche zur Widerlegung der Miteigentumsvermutung führen würden (z.B. rechtsgeschäftliche Abrede oder Ortsgebrauch; vgl. Rey/Strebel, Art. 670 N. 6 f., S. 1190), macht er in diesem Zusammenhang jedoch nicht geltend. Soweit der Berufungskläger an anderer Stelle eine\nformlose Errichtung eines obligatorischen Überbaurechts behauptet, führt er nicht\naus, inwiefern es konkret zu einer solchen (allenfalls konkludenten) Vereinbarung\neines Überbaurechts gekommen sein sollte, womit es angesichts der erfolgten Bestreitung der Berufungsbeklagten an einer hinreichenden Substantiierung fehlt.\nNach dem Gesagten sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Miteigentumsvermutung widerlegen würden. Das Kantonsgericht ist somit zu Recht\ndavon ausgegangen, dass an der streitbetroffenen Tanne Miteigentum der Parteien besteht.\n\n5.4. Das Kantonsgericht ging im angefochtenen Urteil angesichts der Behauptungen der Berufungsbeklagten davon aus, dass deren Miteigentumsanteil nicht\nmehr als 1/10 beträgt. Der Berufungskläger bringt diesbezüglich keine substantiierten Rügen vor. Nachdem ein Miteigentumsanteil der Berufungsbeklagten von\n1/10 nicht unrichtig erscheint, ist von einer Miteigentumsquote des Berufungsklägers von 9/10 und der Berufungsbeklagten von 1/10 an der streitbetroffenen Tanne\nauszugehen.\n6. Der Berufungskläger macht sodann geltend, dass das Kantonsgericht ihm\nin Gutheissung seiner Widerklage nach Art. 674 Abs. 3 ZGB ein Überbaurecht\n\n7\n2022\n\nbzw. das Eigentum am Boden hätte zusprechen sollen, soweit die Tanne auf das\nGrundstück der Berufungsbeklagten überragt.\n\n6.1. Nach Art. 674 ZGB verbleiben Bauten und andere Vorrichtungen, die von\neinem Grundstück auf ein anderes überragen, Bestandteil des Grundstücks, von\ndem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches\nRecht hat (Abs. 1). Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem\ndies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es\ndie Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau\noder das Eigentum am Boden zugewiesen werden (Abs. 3).\n\n"}