{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-15_2022-09-26.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9743f428-dba7-424d-9ea8-7e3e05644428", "Checksum": "52f1f46f4ffae1e11c3775a6d12f4473"}, "Scrapedate": "2025-10-08", "Num": ["10/2020/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 26.09.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 26.09.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 26.09.2022 10/2020/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden – Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\n&nbsp;\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\n&nbsp;\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\n&nbsp;\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. 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Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\n&nbsp;\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\n&nbsp;\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\n&nbsp;\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.3. Sind sich die Parteien – wie vorliegend – über den Streitwert nicht einig, ist\ndas Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu schätzen. Entgegen dem Berufungskläger ist für die Bemessung des Streitwerts kein gerichtliches Gutachten einzuholen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Auszugehen ist bei der gerichtlichen Streitwertschätzung vom Rechtsbegehren der Kläger (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), d.h. deren\nInteresse an der Beseitigung des Baumes, welches sie mit Fr. 5'000.– bezifferten.\nDer Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren kein darüber hinausgehendes Interesse am Bestehenbleiben des Baumes geltend gemacht, sondern die\n\"Kosten des Baumes\" – ohne nähere Angaben und Beweismittel – auf mindestens\nFr. 25'000.– beziffert. Unklar bleibt damit, ob der Berufungskläger dabei von den\nKosten für eine Neupflanzung eines Baumes im gleichen Alter oder vom reinen\nInteressenwert an der Beibehaltung der bestehenden Tanne ausging. Die Kosten\nfür eine Neupflanzung wären jedenfalls nicht massgeblich, da diese nicht Gegenstand der Rechtsbegehren bildet. Da von den Parteien vorinstanzlich nicht geltend\ngemacht und für eine Aufhebungsklage des Miteigentums auch nicht relevant, sind\n\n3\n2022\n\nvorliegend auch (allfällige) Wertsteigerungen oder -minderungen an den beiden\nbenachbarten Grundstücken nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr der\nWert der Tanne, die beseitigt werden soll. Wenn das Kantonsgericht bei seiner\nSchätzung von Fr. 15'000.– über die Beseitigungskosten der Tanne von Fr. 5'000.–\neinen Mehrwert für das klägerische Grundstück und damit letztlich den Mittelwert\nzwischen den Streitwertangaben der Parteien angenommen hat, ist dies angesichts der Schwierigkeiten der Schätzung des Wertes des Baumes und lediglich\npauschaler Angaben der Parteien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausgehend\nvom Streitwert der klägerischen Rechtsbegehren wurde die Klage somit zu Recht\nim vereinfachten Verfahren behandelt. Dies wäre im Übrigen selbst dann der Fall\ngewesen, wenn das Kantonsgericht auf die pauschale Bezifferung des Beklagten\nmit Fr. 25'000.– abgestellt hätte. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren erstmals Behauptungen zu einem noch höheren Streitwert und zu Sichtschutzmassnahmen vorbringt, ist er damit nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO).\nAuch für das Berufungsverfahren kann von einem Streitwert von Fr. 15'000.– ausgegangen werden, zumal sich die Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren\nnicht mehr auf den tieferen Streitwert von Fr. 5'000.– berufen.\n\n[…]\n\n4. In der Sache rügt der Berufungskläger zunächst, dass das Kantonsgericht\nzu Unrecht festgestellt habe, dass es sich bei der streitbetroffenen Tanne um einen\nGrenzbaum handle.\n\n4.1. Ein Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem\nBoden von der Grenzlinie durchschnitten wird (OGer AG vom 1. Juni 1990, AGVE\n1990 Nr. 1, E. 3a; Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002,\nS. 125). Zu prüfen ist mithin, ob die auf dem Grundstück des Berufungsklägers\ngepflanzte Tanne auch auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten steht.\n\n4.2. Das Kantonsgericht stellte zur Qualifikation als Grenzbaum auf eine vom\nBerufungsbeklagten 1 eingeholte Grenzfeststellung des Amts für Geoinformation\ndes Kantons Schaffhausen vom 15. August 2019 ab. Darin hält das Amt für Geoinformation fest, am 14. August 2019 die Grenze zwischen den beiden Grundstücken\nkontrolliert zu haben. Wie auf dem beigelegten Plan ersichtlich sei, sei der Grenzpunkt korrekt. Es sei festgestellt worden, dass der Baumstamm vom Grundstück\nB. ca. 30 cm auf dem Grundstück A. stehe.\n\n4.3. Der Berufungskläger macht geltend, bei der Grenzfeststellung handle es\nsich um nichts anderes als eine Parteibehauptung der Berufungsbeklagten. Soweit\n\n"}