ZGB würden auf die Tanne nicht zur Anwendung gelangen, da es sich um unselbstständiges Miteigentum handle. Tatsächlich vertritt die Lehre die Ansicht, dass bei Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke im Sinne von Art. 670 OR grundsätzlich kein Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums nach Art. 650 ZGB folgt (Haab, Art. 650/651 N. 4, S. 154, und Art. 670 N. 9, S. 331; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, ZGB, Grundeigentum I, Art. 655 – 679, Art. 670 N. 18, S. 273; 9 2022