7. Zufolge Abweisung der Widerklage hat das Kantonsgericht schliesslich in Gutheissung der Klage nach Art. 650 ZGB das Miteigentum der streitbetroffenen Tanne aufgehoben und nach Art. 651 ZGB deren Teilung angeordnet. Soweit sich der Berufungskläger mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist keine konkrete Rüge ersichtlich. In anderem Zusammenhang machte er jedoch geltend, die allgemeinen Regelungen des Miteigentums im Sinne von Art. 646 ff. ZGB würden auf die Tanne nicht zur Anwendung gelangen, da es sich um unselbstständiges Miteigentum handle.