Keine grössere Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Baum ein beliebter Aufenthaltsort für Vögel sein mag, mangelt es doch im ländlich gelegenen C. bekanntlich nicht an geeigneten Aufenthaltsorten für Vögel. Insgesamt rechtfertigen die Umstände eine Zuweisung eines Überbaurechts oder des Eigentums am Boden nicht. Damit sind die – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 674 Abs. 3 ZGB nicht erfüllt.