674 Abs. 3 ZGB perpetuiert und inskünftig ebenfalls zunehmen würde. Unabhängig von der konkreten durch die Berufungsbeklagten vorgesehenen Nutzung des Hinterhofs ist gerichtsnotorisch, dass sich eine Grünfläche vielfältiger und besser nutzen lässt, wenn sie keine Wurzeln aufweist. Bei der Abwägung der Interessen der Parteien neutral zu gewichten ist das Wegfallen des Sichtschutzes bei einer Fällung der Tanne, betrifft dies doch beide Parteien gleichermassen. Keine grössere Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Baum ein beliebter Aufenthaltsort für Vögel sein mag, mangelt es doch im ländlich gelegenen C. bekanntlich nicht an geeigneten Aufenthaltsorten für Vögel.