ein besonderes Interesse an dessen Erhaltung begründen würde. Es ist denn auch namentlich nicht geltend gemacht, dass die Tanne im Naturschutzinventar der Gemeinde C. aufgenommen ist. Sodann ist bei einer Pflanze – anders als bei künstlich hergestellten Objekten – das künftige Wachstum mitzuberücksichtigen, womit der Zuweisung nach Art. 674 Abs. 3 ZGB bei Pflanzen – soweit die Bestimmung überhaupt anwendbar wäre – mit grösserer Zurückhaltung zu begegnen wäre. Dies hat bei einer Grenztanne, welche in die Höhe und in die Breite wächst, wesentlich mehr ins Gewicht zu fallen als etwa bei einer auf der Grenze stehenden gewöhnlichen