Die Integrität der Bauten auf dem Grundstück des Berufungsklägers würde von einer Beseitigung der Tanne nicht tangiert. Auch würden keine bedeutenden wirtschaftlichen Werte vernichtet, wobei den vom Berufungskläger auf mindestens Fr. 25'000.– bezifferten, aber nicht substantiierten Kosten der Tanne keine Bedeutung zukommen kann, liesse sich ein solcher Wert doch höchstens mit den in diesem Zusammenhang nicht einschlägigen Kosten für die Anschaffung und Neupflanzung eines gleichwertigen Baums begründen (vgl. BGE 127 III 73 E. 5g S. 81 zur Berechnung des Werts eines Baums im Falle seiner Zerstörung).