6.2. Das Kantonsgericht hat zu Recht die Anwendung von Art. 674 Abs. 3 ZGB auf künstlich hergestellte Objekte beschränkt (angefochtenes Urteil, E. 4, insbesondere mit Verweis auf Roos, S. 134 f.). Auch bei einer analogen Anwendbarkeit von Art. 674 Abs. 3 ZGB auf Grenzpflanzen würden es die Umstände allerdings nicht rechtfertigen, dem Berufungskläger ein Überbaurecht oder das Eigentum am Boden zuzuweisen. So erscheint namentlich ein "Rückbau" der Tanne, d.h. deren Fällung, anders als bei baulichen Vorrichtungen nicht besonders aufwändig, zumal die Kosten für eine Fällung unbestrittenermassen weniger als Fr. 5'000.– betragen würden.