5.4. Das Kantonsgericht ging im angefochtenen Urteil angesichts der Behauptungen der Berufungsbeklagten davon aus, dass deren Miteigentumsanteil nicht mehr als 1/10 beträgt. Der Berufungskläger bringt diesbezüglich keine substantiierten Rügen vor. Nachdem ein Miteigentumsanteil der Berufungsbeklagten von 1/10 nicht unrichtig erscheint, ist von einer Miteigentumsquote des Berufungsklägers von 9/10 und der Berufungsbeklagten von 1/10 an der streitbetroffenen Tanne auszugehen. 6. Der Berufungskläger macht sodann geltend, dass das Kantonsgericht ihm in Gutheissung seiner Widerklage nach Art. 674 Abs. 3 ZGB ein Überbaurecht