, macht er in diesem Zusammenhang jedoch nicht geltend. Soweit der Berufungskläger an anderer Stelle eine formlose Errichtung eines obligatorischen Überbaurechts behauptet, führt er nicht aus, inwiefern es konkret zu einer solchen (allenfalls konkludenten) Vereinbarung eines Überbaurechts gekommen sein sollte, womit es angesichts der erfolgten Bestreitung der Berufungsbeklagten an einer hinreichenden Substantiierung fehlt. Nach dem Gesagten sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Miteigentumsvermutung widerlegen würden. Das Kantonsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass an der streitbetroffenen Tanne Miteigentum der Parteien besteht.