670 ZGB dar. Der Umfang des Grenzübertritts ist vielmehr gegebenenfalls in der Interessenabwägung nach Art. 674 Abs. 3 ZGB (dazu nachfolgende E. 6.2) zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht ist somit hinsichtlich der streitbetroffenen Tanne zu Recht von einer Miteigentumsvermutung ausgegangen.