Der Berufungskläger scheint von vertikal geteiltem Alleineigentum an der streitbetroffenen Tanne auszugehen. Dabei macht er neben Ausführungen zur Begründungsdichte des Kantonsgerichts sowie zur nicht massgeblichen Rechtslage nach deutschem Recht insbesondere geltend, dass Pflanzen, die nicht zur Abgrenzung zweier Grundstücke auf der Grenze gepflanzt wurden (oder auf die Grenze gewachsen sind), dem Wortlaut nach nicht unter Art. 670 ZGB fallen würden. Dies spricht jedenfalls nicht gegen eine analoge Anwendung von Art.