5.2.1. Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB umfasst das Grundeigentum unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des im Sachenrecht geltenden Akzessionsprinzips. Auf einem Grundstück wachsende Pflanzen gelten daher stets als dessen Bestandteile, weshalb das Eigentum daran aufgrund von Art. 642 Abs. 1 ZGB dem Eigentümer der Sache, also dem Grundeigentümer, zukommt. Massgeblich ist, wo eine Pflanze aus dem Boden tritt. Eigentum daran hat als Ganzes der entsprechende Grundeigentümer, auch wenn sich Wurzeln in einem benachbarten Grundstück befinden sollten und/oder oberirdische Pflanzenteile auf ein Nachbargrundstück überragen