4.2. Das Kantonsgericht stellte zur Qualifikation als Grenzbaum auf eine vom Berufungsbeklagten 1 eingeholte Grenzfeststellung des Amts für Geoinformation des Kantons Schaffhausen vom 15. August 2019 ab. Darin hält das Amt für Geoinformation fest, am 14. August 2019 die Grenze zwischen den beiden Grundstücken kontrolliert zu haben. Wie auf dem beigelegten Plan ersichtlich sei, sei der Grenzpunkt korrekt. Es sei festgestellt worden, dass der Baumstamm vom Grundstück B. ca. 30 cm auf dem Grundstück A. stehe. 4.3. Der Berufungskläger macht geltend, bei der Grenzfeststellung handle es sich um nichts anderes als eine Parteibehauptung der Berufungsbeklagten. Soweit