im vereinfachten Verfahren behandelt. Dies wäre im Übrigen selbst dann der Fall gewesen, wenn das Kantonsgericht auf die pauschale Bezifferung des Beklagten mit Fr. 25'000.– abgestellt hätte. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren erstmals Behauptungen zu einem noch höheren Streitwert und zu Sichtschutzmassnahmen vorbringt, ist er damit nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch für das Berufungsverfahren kann von einem Streitwert von Fr. 15'000.– ausgegangen werden, zumal sich die Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren nicht mehr auf den tieferen Streitwert von Fr. 5'000.– berufen. […]