Aus den Erwägungen 2. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren neu geltend, dass der Streitwert mindestens Fr. 36'000.– betrage, womit auf die im vereinfachten Verfahren bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen eingereichte Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht hätte eingetreten werden dürfen. Dem widersprechen die Berufungsbeklagten, welche den vorinstanzlich festgestellten Streitwert nicht beanstanden und zu Recht darauf hinweisen, dass die Unzuständigkeitseinrede vom Berufungskläger vor Vorinstanz nicht erhoben worden sei.