Die Einräumung eines Überbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei überragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf künstlich hergestellte Objekte beschränkt (E. 6.2). Das Vorliegen von unselbständigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht einem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundstücke dient (E. 7). OGE 10/2020/15 vom 29. April 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt