Bei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierfür zuständigen Amts für Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine öffentliche Urkunde handelt (E. 4.3). Steht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundstücke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundstücke dient (E. 5.2).