{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-04-29", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-15_2022-04-29.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/27ad26d4-105a-4f04-a84a-aba0ce685728", "Checksum": "52f1f46f4ffae1e11c3775a6d12f4473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden– Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. 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Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n6.2. Das Kantonsgericht hat zu Recht die Anwendung von Art. 674 Abs. 3 ZGB\nauf künstlich hergestellte Objekte beschränkt (angefochtenes Urteil, E. 4, insbesondere mit Verweis auf Roos, S. 134 f.). Auch bei einer analogen Anwendbarkeit\nvon Art. 674 Abs. 3 ZGB auf Grenzpflanzen würden es die Umstände allerdings\nnicht rechtfertigen, dem Berufungskläger ein Überbaurecht oder das Eigentum am\nBoden zuzuweisen. So erscheint namentlich ein \"Rückbau\" der Tanne, d.h. deren\nFällung, anders als bei baulichen Vorrichtungen nicht besonders aufwändig, zumal\ndie Kosten für eine Fällung unbestrittenermassen weniger als Fr. 5'000.– betragen\nwürden. Die Integrität der Bauten auf dem Grundstück des Berufungsklägers\nwürde von einer Beseitigung der Tanne nicht tangiert. Auch würden keine bedeutenden wirtschaftlichen Werte vernichtet, wobei den vom Berufungskläger auf mindestens Fr. 25'000.– bezifferten, aber nicht substantiierten Kosten der Tanne keine\nBedeutung zukommen kann, liesse sich ein solcher Wert doch höchstens mit den\nin diesem Zusammenhang nicht einschlägigen Kosten für die Anschaffung und\nNeupflanzung eines gleichwertigen Baums begründen (vgl. BGE 127 III 73 E. 5g\nS. 81 zur Berechnung des Werts eines Baums im Falle seiner Zerstörung). Bei der\nTanne handelt es sich mit einem Alter von über 40 Jahren zwar nicht mehr um\neinen Jungbaum, aber auch nicht um einen Baum mit einem erheblichen Alter, das\nein besonderes Interesse an dessen Erhaltung begründen würde. Es ist denn auch\nnamentlich nicht geltend gemacht, dass die Tanne im Naturschutzinventar der Gemeinde C. aufgenommen ist. Sodann ist bei einer Pflanze – anders als bei künstlich\nhergestellten Objekten – das künftige Wachstum mitzuberücksichtigen, womit der\nZuweisung nach Art. 674 Abs. 3 ZGB bei Pflanzen – soweit die Bestimmung überhaupt anwendbar wäre – mit grösserer Zurückhaltung zu begegnen wäre. Dies hat\nbei einer Grenztanne, welche in die Höhe und in die Breite wächst, wesentlich mehr\nins Gewicht zu fallen als etwa bei einer auf der Grenze stehenden gewöhnlichen\n\n8\n2022\n\nHecke. Weiter liegt zumindest hinsichtlich des Baumstamms zwar kein unwesentlicher, aber im Verhältnis zum gesamten Stamm doch geringer Grenzübertritt der\nTanne vor. Dies relativiert sich jedoch dadurch, dass die Baumkrone bei einem\nGrenzbaum jeweils naturgemäss zu einem wesentlich grösseren Anteil über die\nGrenze ragt. Zu berücksichtigen ist auch der Wurzelbestand im Boden des Grundstücks der Berufungsbeklagten, der mit einer Zuweisung nach Art. 674 Abs. 3 ZGB\nperpetuiert und inskünftig ebenfalls zunehmen würde. Unabhängig von der konkreten durch die Berufungsbeklagten vorgesehenen Nutzung des Hinterhofs ist gerichtsnotorisch, dass sich eine Grünfläche vielfältiger und besser nutzen lässt,\nwenn sie keine Wurzeln aufweist. Bei der Abwägung der Interessen der Parteien\nneutral zu gewichten ist das Wegfallen des Sichtschutzes bei einer Fällung der\nTanne, betrifft dies doch beide Parteien gleichermassen. Keine grössere Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Baum ein beliebter Aufenthaltsort für\nVögel sein mag, mangelt es doch im ländlich gelegenen C. bekanntlich nicht an\ngeeigneten Aufenthaltsorten für Vögel. Insgesamt rechtfertigen die Umstände eine\nZuweisung eines Überbaurechts oder des Eigentums am Boden nicht. Damit sind\ndie – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 674\nAbs. 3 ZGB nicht erfüllt.\n\n"}