{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-04-29", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-15_2022-04-29.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/27ad26d4-105a-4f04-a84a-aba0ce685728", "Checksum": "52f1f46f4ffae1e11c3775a6d12f4473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden– Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. 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Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.2.1. Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB umfasst das Grundeigentum unter Vorbehalt\nder gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. Diese\nBestimmung ist Ausdruck des im Sachenrecht geltenden Akzessionsprinzips. Auf\neinem Grundstück wachsende Pflanzen gelten daher stets als dessen Bestandteile, weshalb das Eigentum daran aufgrund von Art. 642 Abs. 1 ZGB dem Eigentümer der Sache, also dem Grundeigentümer, zukommt. Massgeblich ist, wo eine\nPflanze aus dem Boden tritt. Eigentum daran hat als Ganzes der entsprechende\nGrundeigentümer, auch wenn sich Wurzeln in einem benachbarten Grundstück\nbefinden sollten und/oder oberirdische Pflanzenteile auf ein Nachbargrundstück\nüberragen (OGer ZH PP180007 vom 27. September 2018 E. III.2.3; Roos, S. 9 ff.).\nSteht eine Pflanze demgegenüber direkt auf der Grenze zweier Grundstücke, enthält das ZGB – anders als etwa das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik\nDeutschland vom 18. August 1896 (vgl. §§ 921 und 923 BGB) – keine besondere\nNorm, welche das Eigentum an solchen Grenzpflanzen regelt. Lehre und kantonale\nRechtsprechung schliessen diese Lücke, indem sie Art. 670 ZGB, wonach bei Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken und Zäune,\ndie auf der Grenze zweier Grundstücke stehen, Miteigentum der beiden Nachbarn\nvermutet wird, auf sämtliche Grenzpflanzen anwenden (OGer ZH PP180007 vom\n27. September 2018 E. III.2.3; OGer AG vom 1. Juni 1990, AGVE 1990 Nr. 1,\nE. 3a; Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II,\n6. A., Basel 2019, Art. 670 N. 1, S. 1189; Roos, S. 125; Lindenmann, Bäume und\nSträucher im Nachbarrecht, 4. A., Baden 1988, S. 87 f.).\n5.2.2. Der Berufungskläger scheint von vertikal geteiltem Alleineigentum an der\nstreitbetroffenen Tanne auszugehen. Dabei macht er neben Ausführungen zur Begründungsdichte des Kantonsgerichts sowie zur nicht massgeblichen Rechtslage\nnach deutschem Recht insbesondere geltend, dass Pflanzen, die nicht zur Abgrenzung zweier Grundstücke auf der Grenze gepflanzt wurden (oder auf die Grenze\ngewachsen sind), dem Wortlaut nach nicht unter Art. 670 ZGB fallen würden. Dies\nspricht jedenfalls nicht gegen eine analoge Anwendung von Art. 670 ZGB (vgl.\nauch Lindenmann, S. 88), zumal der Anwendungsbereich der Bestimmung weit zu\ninterpretieren ist (Robert Haab, Zürcher Kommentar, ZGB, Das Eigentum, Art.\n641 – 729, 2. A., Zürich 1977, Art. 670 N. 1, S. 327). Auch das kantonale Recht\n\n6\n2022\n\ngeht bei Vorrichtungen auf der Grenze von einer Miteigentumsvermutung aus,\nohne dass es dabei eine Grenzfunktion solcher Vorrichtungen ausdrücklich voraussetzt (Art. 94a Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 [EG ZGB, SHR 210.100]). Mit der Lehre und\nkantonalen Rechtsprechung ist nach dem Gesagten auf Grenzpflanzen die Regelung in Art. 670 ZGB analog anzuwenden. Ob dabei ein Baum zu einem wesentlichen Teil über die Grenze hinausragt (vgl. OGer AG vom 1. Juni 1990, AGVE 1990\nNr. 1, E. 3a), stellt kein taugliches Kriterium zur (analogen) Anwendung von\nArt. 670 ZGB dar. Der Umfang des Grenzübertritts ist vielmehr gegebenenfalls in\nder Interessenabwägung nach Art. 674 Abs. 3 ZGB (dazu nachfolgende E. 6.2) zu\nberücksichtigen. Das Kantonsgericht ist somit hinsichtlich der streitbetroffenen\nTanne zu Recht von einer Miteigentumsvermutung ausgegangen.\n\n"}