{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-04-29", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-15_2022-04-29.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/27ad26d4-105a-4f04-a84a-aba0ce685728", "Checksum": "52f1f46f4ffae1e11c3775a6d12f4473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden– Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. 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Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 4\n2022\n\ner sich dabei sinngemäss auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung von Privatgutachten berufen sollte (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437), ist\ndiese nicht anwendbar. Das Amt für Geoinformation handelte bei seiner Grenzfeststellung nicht als Beauftragte im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses für den Berufungsbeklagten, sondern erliess eine amtliche Feststellung im\nRahmen seines öffentlichen Auftrags. Entsprechend hatte auch der Berufungskläger selbst die Einholung einer Messurkunde beim Amt für Geoinformation als Beweis beantragt. Da die bei den Akten liegende Feststellung des Amts für Geoinformation nicht durch das Gericht eingeholt wurde, handelt es sich zwar nicht um eine\nschriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 Abs. 1 ZPO, aber immerhin um eine als\nBeweismittel taugliche Urkunde nach Art. 177 ZPO (vgl. Weibel/Walz, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 190 N. 7, S. 1419).\nNachdem die Grenzfeststellung durch das dafür zuständige Amt für Geoinformation erstellt wurde, stellt sich die Frage, ob ihr als öffentliche Urkunde nach Art. 179\nZPO qualifizierte Beweiskraft zukommt, womit der Berufungskläger den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen hätte (vgl.\nAnnette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 179 N. 4, S. 1006 f.; Heinrich\nAndreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 179 N. 9,\nS. 1454 f.). Dies kann jedoch offenbleiben, da der Berufungskläger keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellung des Grenzübertritts aufzuzeigen vermag. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers hat sich das Amt für\nGeoinformation insbesondere nicht auf die Erhebung eines Grenzpunkts beschränkt, sondern hat ausdrücklich festgestellt, es habe die Grenze kontrolliert. Die\nBerufungsbeklagten weisen zudem zu Recht darauf hin, dass der zweite Messpunkt nicht \"im Feld liegend\" sei, sondern auf die Gebäudeecke der Liegenschaft\ndes Berufungsklägers falle und damit ohne Weiteres verifizierbar sei. Sodann trifft\nzwar zu, dass aus der Grenzfeststellung nicht ersichtlich ist, auf welcher Höhe der\nGrenzübertritt im Umfang von 30 cm bestehen soll, wenn auch das Amt für Geoinformation immerhin festhält, der Baumstamm (mithin nicht etwa der Wurzelstock)\nstehe ca. 30 cm auf dem betreffenden Grundstück. Anhand der Grenzfeststellung\ndes Amts für Geoinformation und der Fotografien ist erstellt, dass die streitbetroffene Tanne zu einem gewissen Teil beim Heraustreten aus dem Boden ins\nGrundstück der Berufungsbeklagten hineinragt. Damit hat das Kantonsgericht zu\nRecht festgestellt, dass es sich bei der Tanne um einen Grenzbaum handelt.\n\n5\n2022\n\n5. Der Berufungskläger rügt weiter, dass das Kantonsgericht zu Unrecht von\nMiteigentum an der streitbetroffenen Tanne ausgegangen sei. Diese stehe vielmehr nach Massgabe des Akzessionsprinzips im vertikal geteilten Eigentum der\nParteien.\n\n[…]\n\n"}