{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-04-29", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-15_2022-04-29.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/27ad26d4-105a-4f04-a84a-aba0ce685728", "Checksum": "52f1f46f4ffae1e11c3775a6d12f4473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden– Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. 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Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.1. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von\nFr. 30'000.– ist die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im vereinfachten Verfahren\nzuständig (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom\n9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte\nWert, um den prozessiert wird (BGE 146 III 113 E. 3.2 S. 115). Er wird durch das\nRechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren – wie\nvorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid, wobei das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien zu\nschätzen hat (Mathias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/\nBasel/Genf 2016, Art. 91 N. 25, S. 826). Ist der Wert nicht für beide Parteien gleich,\nist auf den höheren Wert abzustellen (Martin H. Sterchi, Berner Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 91 N. 15, S. 994 f.;\nPeter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 91 N. 23,\nS. 726 f.). Wird – wie vorliegend – eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie\nauch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der\n\n2\n2022\n\nStreitwert dem Gesamtwert der Sache, d.h. der Tanne (vgl. KG GR ZK1 19 144\nvom 9. Juli 2021 E. 1.1; Brunner/Wichtermann, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A., Basel 2019, Art. 651 N. 17, S. 1041; Martin\nH. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 91 N. 18b, S. 995). Die Festsetzung des\nStreitwerts der unteren Instanz ist für die obere Instanz und damit die Zulässigkeit\neines Rechtsmittels nicht bindend (Diggelmann, Art. 91 N. 24, S. 727).\n\n2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Berufungsbeklagten den Streitwert mit maximal Fr. 5'000.– beziffert, entsprechend den mutmasslichen Kosten für\ndas Fällen des Baumes. Demgegenüber ging der Berufungskläger von einem\nStreitwert von mindestens Fr. 25'000.– aus, welcher den Kosten des Baumes entspreche und nicht dessen Fällung; zur Bestimmung des Streitwerts machte der\nBerufungskläger keine substantiierten Ausführungen, sondern verlangte eine gerichtliche Expertise. Das Kantonsgericht hat bei seiner Streitwertbemessung demgegenüber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu nachbarrechtlichen Immissionsstreitigkeiten bei Pflanzen im Grenzbereich abgestellt. Demnach ist für die\nBestimmung des Streitwerts der Wert massgebend, um den das von Immissionen\nbetroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende\nGrundstück abnimmt, wenn die Pflanzen beseitigt würden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (BGer 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4).\nDa die Parteien dazu keine Angaben gemacht hatten, schätzte das Kantonsgericht\nden Streitwert ermessensweise auf Fr. 15'000.–.\n\n"}