{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-04-29", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-15_2022-04-29.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/27ad26d4-105a-4f04-a84a-aba0ce685728", "Checksum": "52f1f46f4ffae1e11c3775a6d12f4473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 29.04.2022 10/2020/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden– Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.  | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien &uuml;ber den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu sch&auml;tzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. 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Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierf&uuml;r zust&auml;ndigen Amts f&uuml;r Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine &ouml;ffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundst&uuml;cke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundst&uuml;cke dient (E. 5.2).\n\nDie Einr&auml;umung eines &Uuml;berbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei &uuml;berragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf k&uuml;nstlich hergestellte Objekte beschr&auml;nkt (E. 6.2).\n\nDas Vorliegen von unselbst&auml;ndigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundst&uuml;cke dient (E.&nbsp;7).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2022\n\nMiteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums\nam Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen\nGrenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung\nvon Eigentum am Boden– Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651,\nArt. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB.\n\nWird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach\nArt. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der\nSache. Sind sich die Parteien über den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht\nberechtigt und verpflichtet, diesen zu schätzen. Ein gerichtliches Gutachten ist\nnicht einzuholen. (E. 2).\n\nEin Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden\nvon der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).\n\nBei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierfür zuständigen\nAmts für Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern\nzumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich\nauch um eine öffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).\n\nSteht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundstücke (Grenzpflanze), wird\nMiteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze\nnicht der Abgrenzung der Grundstücke dient (E. 5.2).\n\nDie Einräumung eines Überbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei überragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf künstlich hergestellte Objekte beschränkt (E. 6.2).\nDas Vorliegen von unselbständigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht\neinem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen,\nwenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundstücke dient (E. 7).\n\nOGE 10/2020/15 vom 29. April 2022\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nX. und Y. sind Miteigentümer des Grundstücks A., Z. ist Alleigentümer des benachbarten Grundstücks B. Auf dem Grundstück B. steht eine 1978 gepflanzte Tanne,\nwobei umstritten ist, ob diese auch auf dem Grundstück A. oder nur nahe der\nGrenze zu diesem Grundstück steht.\n\n1\n2022\n\nX. und Y. (Berufungskläger) reichten beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage im\nvereinfachten Verfahren gegen Z. (Berufungsbeklagte) ein und beantragten insbesondere, das an der Tanne bestehende Miteigentum aufzuheben und die gerichtliche Fällung der Tanne anzuordnen. Z. beantragte die Abweisung der Klage und\nverlangte mit Widerklage die Einräumung eines Überbaurechts insofern, als die\nTanne auf das Grundstück B. überragt, und eventualiter die Zuweisung des Bodens zu Eigentum, auf welchem die Tanne steht. Das Kantonsgericht hiess die\nKlage gut und wies die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil erhob Z. Berufung beim\nObergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Berufung abwies.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren neu geltend, dass der\nStreitwert mindestens Fr. 36'000.– betrage, womit auf die im vereinfachten Verfahren bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen eingereichte Klage\nmangels sachlicher Zuständigkeit nicht hätte eingetreten werden dürfen. Dem widersprechen die Berufungsbeklagten, welche den vorinstanzlich festgestellten\nStreitwert nicht beanstanden und zu Recht darauf hinweisen, dass die Unzuständigkeitseinrede vom Berufungskläger vor Vorinstanz nicht erhoben worden sei.\n\n"}